Satzung

LSB-Mitgl.-Nr. 710063

Satzung des Kolkwitzer Sportvereins 1896 e.V.

  • 1 Name und Sitz

Der 1896 in Kolkwitz gegründete Verein führt den Namen Kolkwitzer Sportverein 1896 e. V.

Der Sitz des Vereins ist Jahnstraße 5, 03099 Kolkwitz.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

  • 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung „Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports“.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung und Ausübung sportlicher Übungen und Leistungen, Teilnahme an Wettkämpfen in den Sportarten Badminton, Billard, Fußball, Qwan Ki Do, Speedskating, Tischtennis, Gymnastik; Reha-Sport, Step-Aerobic, Radwandern und Volleyball.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  • 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 4 Eintritt der Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.

  • 5 Austritt der Mitglieder

Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 30.06. und 31.12. jeden Jahres möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich vier Wochen vor Ende der Mitgliedschaft mitgeteilt werden. Mitglieder im Spielbetrieb können jeweils vier Wochen vor Serienende kündigen.

  • 6 Ausschluss eines Mitgliedes

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

  • 7 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

  • 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

  • 9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus:

  1. einem Vorsitzenden
  2. einem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. einem Schriftführer
  4. einem Schatzmeister
  5. einem Jugend- und Sportwart
  6. einem Technikleiter
  7. einem Kassenwart
  8. und einem Organisationsleiter.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied, auch für den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter, bestimmen.

Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind nur der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch Beide allein vertreten. Jedoch soll im Innenverhältnis der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.

  • 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung alljährlich statt. Für die Neuwahl erteilt der Vorstand einen Rechenschafts- und Kassenbericht. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Zwei-Wochenfrist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, ersatzweise von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, Wahlen auf Verlangen auch nur eines einzigen Stimmberechtigten geheim.

Stimmberechtigt sind nur voll geschäftsfähige Mitglieder. Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der drei abgegebenen gültigen Ja oder Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang.

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von mindestens 51 % der abgegebenen Stimmen.

  • 11 Niederschriften

Von den Organen des Vereins sind über Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

  • 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Großgemeinde Kolkwitz, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

Kolkwitz, 08.03.2024

Protokollantin: Anke Handrow

Bestätigung durch den Vorsitzenden: Andreas Lindner